Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Optima GmbH (nachfolgend "Optima" genannt).


1. Geltungsbereich


  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen.

  2. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen Optima und Auftraggebern, etwa nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern wird die Anwendung der AGB auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.

  3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und werden diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Optima erklärt ausdrücklich nur aufgrund ihrer AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur, soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.

  4. Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er mit deren Inhalt einverstanden ist.

  5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.

  6. Alle Lieferungen und Leistungen von Optima (Auftragnehmer) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).


2. Angebote und Vertragsabschluss


  1. Gegenstand des Vertrages ist das Optima System, bestehend aus der Optima BOX bzw. der Optima MINI sowie der damit verbundenen Software. Die Funktionalität kann nur durch das Zusammenwirken dieser Hardware- und Softwarekomponenten gewährleistet werden. Um das Optima System nutzen zu können, müssen gewisse Installationsvoraussetzungen erfüllt sein, welche auf der Website www.optima.ai oder per E-Mail an info@optima.ai erfragt werden können.

  2. Die Bedienung erfolgt über Smartphones, Tablets oder PCs. Dabei können je nach Internetverbindung des Kunden zusätzliche Datenübertragungskosten entstehen. Für die Inbetriebnahme ist eine funktionierende Internetverbindung durch den Kunden bereitzustellen. Für die vollständige Nutzung aller Funktionen ist eine durchgängige Verbindung notwendig. Im Zuge der Einrichtung wird der Kunde aufgefordert, die Postleitzahl des Installationsstandortes anzugeben, um standortbezogene Wetterdaten abrufen zu können. Falsche Angaben liegen in der Verantwortung des Kunden.

  3. Der Kunde kann das Optima System ortsunabhängig über das Internet überwachen. Optima stellt hierfür einen Cloud-Server zur Verfügung. Notwendige Wartungsarbeiten, sicherheitsrelevante Eingriffe oder Störungen können zu kurzfristigen Unterbrechungen führen, die keinen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadenersatz begründen.

  4. Mit dem Kauf des Optima Systems erwirbt der Kunde ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der bereitgestellten Software. Optima behält sich das Recht vor, diese Nutzungsbedingungen zukünftig anzupassen. Vermieter können das Nutzungsrecht für die Dauer eines Mietverhältnisses an Mieter übertragen.

  5. Software-Updates für die System-Firmware werden dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt. Durch Fernzugriff oder den Abruf von Wetterdaten können zusätzliche Verbindungskosten entstehen.

  6. Das Optima System ist für den privaten Einsatz im Wohnbereich konzipiert. Bauliche Gegebenheiten können die Funktionalität einschränken. Das System ist nicht zur Steuerung von medizinischen oder sicherheitskritischen Geräten vorgesehen.

  7. Vertragsangebote des Kunden werden durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens Optima angenommen. Bestätigungen per E-Mail gelten als schriftlich.

  8. Produktinformationen aus Katalogen, Preislisten, Broschüren, Anzeigen oder ähnlichen Quellen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil werden. Irrtümer, Druckfehler sowie technische und preisliche Änderungen bleiben vorbehalten. Versandkosten trägt der Kunde, sofern kein gesetzliches Rücktrittsrecht geltend gemacht wird.

  9. Kostenvoranschläge von Optima erfolgen ohne Gewähr hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit.


3. Liefer- und Leistungsfristen


  1. Liefer- und/oder Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag vereinbart wurden. Der Versand der Hardware erfolgt über einen von Optima bestimmten Versanddienstleister. Optima übernimmt keine Haftung für Qualität oder Schäden im Zuge der Zustellung. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch Optima auf den Käufer über.

  2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchem Grund auch immer zu Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen.

  3. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist frühestens mit dem spätesten der folgenden Zeitpunkte:

    • Datum der Auftragsbestätigung

    • Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen oder sonstigen Voraussetzungen

  4. Wird Optima durch unvorhersehbare oder nicht zu vertretende Umstände an der Vertragserfüllung gehindert – etwa durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Energieprobleme, Ausfall wesentlicher Lieferanten, Streik, Störungen der Infrastruktur, Zollverzögerungen, Pandemien oder höhere Gewalt – so verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist entsprechend. Dies gilt unabhängig davon, ob die Umstände bei Optima selbst oder bei Vorlieferanten/Subunternehmern auftreten.

  5. Wird die Vertragserfüllung aufgrund dieser Umstände unmöglich, ist Optima von ihrer Leistungspflicht befreit.

  6. Optima ist berechtigt, Teillieferungen oder Vorablieferungen vorzunehmen und entsprechend abzurechnen. Wurde Lieferung auf Abruf vereinbart, gilt der Liefergegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

  7. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Optima.

  8. Bei Exporten hat der Vertragspartner alle erforderlichen Export- und Zollbewilligungen auf eigene Kosten zu beschaffen. Optima haftet nicht für die Exportzulässigkeit. Entstehende Aufwände im Zuge von Versand, Transport oder Ausfuhr werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.


4. Entgelt und Preise


  1. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden zusätzliche Leistungen erbracht, die nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, kann Optima jenes Entgelt verlangen, das laut Preisliste oder gemäß üblichem Marktsatz gilt. Grundlage sind die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

  2. Optima ist berechtigt, ein höheres als das ursprünglich vereinbarte Entgelt zu verlangen, wenn sich relevante Kalkulationsgrundlagen (z. B. Rohstoffpreise, Wechselkurse, Löhne) nach Vertragsabschluss ändern.

  3. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer sowie exklusive Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten, Zölle und Versicherungen. Diese gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verpackungen werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen.

  4. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Hälfte des Entgelts bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig, der Rest bei Lieferung oder Abholung sowie nach Rechnungserhalt – jeweils spesen- und abzugsfrei.

  5. Eine Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn Optima darüber frei verfügen kann. Vom Auftraggeber vorgenommene Zahlungswidmungen (z. B. am Überweisungsbeleg) sind nicht verbindlich.

  6. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. vereinbart. Darüber hinausgehende Zinsen kann Optima ebenfalls geltend machen. Alle durch den Verzug entstehenden, zweckmäßigen Kosten – insbesondere für Mahnungen, Inkasso, Lagerung sowie rechtliche Schritte – sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

  7. Preisnachlässe, Skonti und Rabatte gelten nur bei fristgerechter und vollständiger Zahlung. Bei Zahlungsverzug mit auch nur einer Teilleistung kann Optima sämtliche Nachlässe widerrufen und nachverrechnen.

  8. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur bei rechtskräftig festgestellten oder von Optima anerkannten Ansprüchen zulässig.

  9. Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, kann Optima:

    • sämtliche Leistungen bis zur Zahlung einstellen,

    • Lieferfristen anpassen,

    • alle offenen Forderungen sofort fällig stellen,

    • gelieferte Ware zurückholen (ohne Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht ausdrücklich erklärt).

  10. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, kann Optima Vorauszahlung verlangen und bestehende Zahlungsziele widerrufen.

  11. Vereinbarte, periodisch verrechenbare Entgelte (z. B. für Wartung oder Lizenzen) sind jährlich im Voraus fällig. Bei Vertragsbeginn oder -ende im laufenden Jahr erfolgt eine aliquote Abrechnung. Das Entgelt ist wertgesichert nach VPI 1996. Bei Nichtverfügbarkeit tritt ein vergleichbarer Index an dessen Stelle. Eine Anpassung aus Gründen laut Punkt 4.2 bleibt Optima vorbehalten.

  12. Fahrt-, Tag- und Nächtigungskosten bei wiederkehrenden Leistungen werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

  13. Abhängig vom Provider und Tarif können zusätzliche Kommunikationskosten entstehen. Diese trägt der Kunde.

  14. Der Kaufpreis ist mit Vertragsabschluss fällig.


5. Gefahrtragung und Versendung


  1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald Optima den Kaufgegenstand bzw. das Werk zur Abholung im Lager oder Werk bereitstellt – unabhängig davon, ob eine Übergabe an einen Frachtführer oder Transporteur erfolgt. Versand, Verladung und Transport erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers.

  2. Der Auftraggeber stimmt jeder sachgemäßen Versandart zu. Eine Transportversicherung wird nur bei ausdrücklichem, schriftlichem Auftrag des Auftraggebers abgeschlossen.

  3. Optima ist berechtigt, Verpackungs-, Versandkosten sowie den Kaufpreis oder das Entgelt per Nachnahme einzuheben, insbesondere wenn sich die Vermögenslage des Auftraggebers verschlechtert oder vereinbarte Kreditlinien überschritten werden.

  4. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz der Optima GmbH.


6. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht


  1. Sämtliche gelieferten Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum von Optima – auch dann, wenn sie weiterveräußert, verändert, verarbeitet oder vermengt wurden.

  2. Bis zur vollständigen Zahlung dürfen die gelieferten Gegenstände weder verpfändet noch sicherungsübereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme hat der Auftraggeber auf das Eigentumsrecht von Optima hinzuweisen und Optima unverzüglich zu informieren.

  3. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen und Rechte, die ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung oder sonstigen Verwertung der Ware zustehen, zahlungshalber an Optima ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Abtretung in seinen Unterlagen und Rechnungen zu vermerken sowie seine Schuldner entsprechend zu informieren. Auf Verlangen hat der Auftraggeber alle zur Durchsetzung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Informationen bereitzustellen.

  4. Zur Sicherung ihrer Forderungen steht Optima das Recht zu, gelieferte Waren oder Erzeugnisse bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten – auch im Zusammenhang mit Forderungen aus anderen Geschäften mit dem Auftraggeber.


7. Pflichten des Auftraggebers


  1. Der Auftraggeber hat bei vereinbarten Montagen sicherzustellen, dass das Montagepersonal unmittelbar nach Ankunft mit den Arbeiten beginnen kann.

  2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass sämtliche technischen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Installation und Funktion der gelieferten Waren oder Werke gegeben sind. Dazu zählen insbesondere Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und sonstige Anlagen in technisch einwandfreiem, betriebsbereitem und mit dem Optima-System kompatiblem Zustand. Optima ist berechtigt, diese Voraussetzungen auf Wunsch und gegen gesondertes Entgelt zu prüfen – jedoch nicht verpflichtet.

  3. Es besteht keine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht von Optima hinsichtlich durch den Auftraggeber bereitgestellter Unterlagen, Angaben oder Anweisungen. Eine diesbezügliche Haftung ist ausgeschlossen.

  4. Der Auftrag wird unabhängig von etwaigen erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt. Deren Einholung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

  5. Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Zustimmung von Optima nicht berechtigt, Forderungen oder Rechte aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.


8. Gewährleistung


  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Gefahrenübergang. Dies gilt auch für Leistungen, die mit einem Gebäude oder Grundstück fest verbunden werden.

  2. Eine Gewährleistung entfällt, wenn die technischen Anlagen wie Zuleitungen, Verkabelungen oder Netzwerke nicht betriebsbereit, fehlerhaft oder inkompatibel mit den Produkten von Optima sind.

  3. Kein Gewährleistungsanspruch besteht bei:

    • unsachgemäßer Behandlung oder Überbeanspruchung,

    • Nichtbeachtung von gesetzlichen oder von Optima vorgegebenen Bedienungs- bzw. Installationsvorschriften,

    • Montage oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte,

    • natürlicher Abnutzung, Transportschäden, unsachgemäßer Lagerung,

    • mangelhaften Betriebsbedingungen (z. B. unzureichende Stromversorgung),

    • chemischen oder elektrischen Einflüssen sowie

    • unterlassener oder fehlerhafter Wartung.

  4. Mängelrügen sind bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruchs unverzüglich schriftlich unter Angabe möglicher Ursachen zu erheben. Mündliche, telefonische oder verspätete Mängelanzeigen werden nicht anerkannt. Nach erfolgter Abnahme sind Mängel, die bei Abnahme erkennbar waren, ausgeschlossen.

  5. Die Mängelanzeige hat mit möglichst genauer Fehlerbeschreibung und, wenn möglich, durch Übergabe der beanstandeten Ware am Sitz von Optima zu erfolgen.

  6. Optima ist berechtigt, zur Prüfung behaupteter Mängel Untersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen – auch wenn dies zur Zerstörung der Ware führt. Ergibt die Prüfung, dass kein Mangel vorliegt, trägt der Auftraggeber die Kosten.

  7. Wird die Leistung auf Grundlage von Spezifikationen, Zeichnungen oder Vorgaben des Auftraggebers erbracht, beschränkt sich die Gewährleistung auf die vertragsgemäße Ausführung.

  8. Veränderungen an der gelieferten Ware durch den Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung von Optima führen zum Erlöschen der Gewährleistung.

  9. Bei sekundären Gewährleistungsansprüchen (z. B. Wandlung oder Preisminderung) ist Optima berechtigt, eine Wandlung durch eine angemessene Preisminderung abzuwenden, sofern kein wesentlicher Mangel vorliegt.

  10. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe den Nachweis zu erbringen, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorlag.

  11. Alle mit der Mängelbehebung verbundenen Kosten, insbesondere Transport-, Ein-/Ausbau- und Fahrtkosten, trägt der Auftraggeber. Auf Verlangen hat er qualifiziertes Personal kostenlos bereitzustellen.


9. Haftung und Produkthaftung


  1. Optima haftet ausschließlich für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von Verschulden hat der Auftraggeber nachzuweisen.

  2. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Betriebsunterbrechung, Datenverlust, Zinsverluste sowie Ansprüche Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen.

  3. Die Haftung ist der Höhe nach auf das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis für den jeweiligen Auftrag beschränkt. Diese Begrenzung ist Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages mit Optima. Übersteigt der Gesamtschaden diese Höchstgrenze, verringern sich etwaige Ansprüche anteilsmäßig.

  4. Entdeckte Mängel oder Schäden sind unverzüglich schriftlich zu melden – andernfalls sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche müssen binnen sechs Monaten ab Kenntnis gerichtlich geltend gemacht werden.

  5. Primär ist Schadenersatz durch Verbesserung oder Austausch zu leisten. Nur wenn dies unmöglich oder unverhältnismäßig ist, kann Geldersatz verlangt werden.

  6. Wird gegen Montage-, Inbetriebnahme- oder Nutzungsbedingungen oder behördliche Vorschriften verstoßen, entfällt jegliche Haftung. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Benutzer die Betriebsanleitungen einhalten. Dies gilt insbesondere für die Schulung und Einweisung des eigenen Personals.

  7. Die Ersatzpflicht für Sachschäden gemäß Produkthaftungsgesetz sowie daraus abgeleitete Ansprüche ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss an seine Kunden weiterzugeben.

  8. Werden Optima-Komponenten gemeinsam mit Steuerungen oder Gateways anderer Hersteller verwendet, kann keine volle Kompatibilität oder Funktionstüchtigkeit garantiert werden.


10. Vorzeitige Vertragsauflösung und Irrtum


  1. Ist eine Lieferung oder Leistung aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, nicht möglich oder kommt der Auftraggeber seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Optima nicht nach, ist Optima berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber sämtliche daraus entstehenden Nachteile und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.

  2. Der Auftraggeber verzichtet auf das Recht zur Anfechtung oder Anpassung des Vertrages wegen Irrtums gemäß § 871 ABGB.


11. Gewerbliche Schutzrechte


  1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Modelle, Spezifikationen oder sonstige Angaben keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Bei Verletzung solcher Rechte verpflichtet sich der Auftraggeber, Optima vollkommen schad- und klaglos zu halten.

  2. Software, Pläne, Skizzen, technische Unterlagen sowie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und ähnliche Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von Optima und unterliegen dem Urheberrecht. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Weitergabe, Bearbeitung oder anderweitige Nutzung ist unzulässig.


12. Software


  1. Optima räumt dem Auftraggeber hinsichtlich der gelieferten Software ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein – vorbehaltlich der Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und der mitgelieferten Unterlagen (z. B. Bedienungsanleitung).

  2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Optima ist der Auftraggeber – bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche – nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu verändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.

  3. Eine Gewährleistung besteht nur hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Spezifikationen der Software, sofern diese ordnungsgemäß installiert und unter den vorgesehenen Bedingungen betrieben wird. Optima übernimmt keine Gewähr für absolute Fehlerfreiheit oder ununterbrochene Verfügbarkeit.

  4. Die Auswahl und Spezifikation der Software erfolgt durch den Auftraggeber, der sicherzustellen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel ist. Für Nutzung und Ergebnis der Software ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

  5. Bei individuell zu entwickelnder Software ergeben sich Funktionalitäten, Systemanforderungen, Installationsbedingungen und Bedienung ausschließlich aus einem zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbarten Pflichtenheft. Die dafür erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss bereitzustellen.

  6. Grundlage für die Erstellung individueller Software ist eine schriftliche Leistungsbeschreibung, die von Optima auf Basis der Angaben des Auftraggebers entgeltlich erstellt wird. Diese ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und schriftlich zu bestätigen. Spätere Änderungen führen zu Zusatzkosten.

  7. Die Abnahme individueller Software hat innerhalb von vier Wochen ab Lieferung zu erfolgen. Wird die Frist überschritten oder die Software produktiv genutzt, gilt sie als abgenommen. Eine Abnahmeverweigerung wegen unwesentlicher Mängel ist unzulässig.


13. Allgemeines


  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich gleichwertige und branchenübliche Regelung zu ersetzen.

  2. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen Optima und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Optima GmbH in Wien als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Optima ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

  3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Änderungen seiner Firma, Anschrift, Rechtsform oder sonstiger relevanter Daten unverzüglich schriftlich an Optima zu melden.


14. Endkundenvereinbarung


zwischen der
Optima GmbH, Marxergasse 24, 1030 Wien, Österreich
Telefon: +43 676 421 5435
E-Mail: info@optima.ai
(nachfolgend „Anbieter“ genannt)

und dem Endkunden (nachfolgend „Kunde“ genannt)


Diese Endkundenvereinbarung regelt die Bedingungen, unter denen der Anbieter dem Kunden folgende Produkte und/oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt:


Leistungsbeschreibung
Der Anbieter erbringt für den Kunden die im Angebot beschriebenen Leistungen. Eine Übersicht über das Produktportfolio befindet sich unter: www.optima.ai


Vertragsbeginn und -dauer
Der Vertrag tritt mit der Registrierung des Systems durch den Kunden in Kraft und gilt bis auf Weiteres.


Zahlungsbedingungen
Der Kunde verpflichtet sich, je nach gewähltem Modell, die vereinbarten Entgelte zu entrichten.
Zahlungsmodelle für Lizenzen: monatlich, jährlich oder einmalig
Fälligkeit: gemäß Vereinbarung im Vertrag
Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. zu verrechnen.


Kündigung
Beide Vertragsparteien können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen kündigen.
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen geheim zu halten und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte weiterzugeben.


15. Kontakt


  1. Die Beratung von Optima ist erreichbar unter der Telefonnummer
    +43 676 421 5435
    Montag bis Freitag zwischen 09:00 und 17:00 Uhr,
    sowie per E-Mail an info@optima.ai.

  2. Der technische Kundendienst von Optima ist von
    Montag bis Donnerstag zwischen 08:00 und 16:00 Uhr
    und Freitag zwischen 08:00 und 14:00 Uhr
    per E-Mail an support@optima.ai erreichbar.